Staatsangehörigkeitsrecht:
Das wichtigste rechtliche Band der Deutschen
von Hannes Kaschkat
Die "Staatsangehörigkeit" ist ein gedankliches Kind der philosophischen
Aufklärung in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. In Europa findet
sie ihren ersten Niederschlag in der französischen Verfassung von 1791.
Dem ständisch-feudalen Staat des Mittelalters, der in Deutschland eigentlich
erst mit dem Untergang des "Heiligen Römischen Reiches Deutscher
Nation" im Jahre 1806 beendet wurde, war der Begriff der "Staatsangehörigkeit"
fremd. Untertanen gab es damals, aber keine Staatsangehörigen.
Knapp hundert Jahre später, im Jahre 1900, veröffentlichte der Heidelberger
Rechtslehrer Georg Jellinek seine berühmte "Allgemeine Staatslehre".
Jellinek, der angesehenste und einflußreichste Staatsrechtslehrer seiner
Zeit, nennt drei Elemente, die einen Staat erst zum Staat im modernen
Sinne machen: "Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt". Diese
drei Begriffe bilden die Grundlage unserer gegenwärtigen Anschauungen
vom Staate - und sind vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung
übernommen worden.
Das Staatsvolk wird grundsätzlich durch die Staatsangehörigen gebildet.
Im deutschen Raum taucht der Begriff der Staatsangehörigkeit erstmals
im österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch von 1811 auf.
Der "Staatsbürger" als Gegensatz zum "Untertan" war
eigentlich ein politischer Kampfbegriff der Befreiungskriege und des Vormärz.
Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in Frankreich hatte entsprechende
Folgen in den Nachbarländern gehabt. Söldnerheere vermochten den Wehrpflichtarmeen
nicht zu widerstehen. Und der Monarch, der von seinen bisherigen Untertanen
nunmehr die Wehrpflicht einforderte, mußte mit ihnen nun auch als Staatsbürger
rechnen.
Die Wehrpflicht machte den Untertan zum Staatsbürger
Zu einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit kam es für den 1815
auf dem Wiener Kongreß gegründeten "Deutschen Bund" nicht. Es
blieb weitgehend bei den bisherigen Untertanenverhältnissen. Nur in Bayern
seit 1818 und in Preußen mit dem preußischen Staatsangehörigkeitsgesetz
von 1842 begegnen wir dem Begriff des Staatsangehörigen. Erstmalig versuchte
die deutsche Nationalversammlung von 1848 eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit
zu schaffen. So heißt es in Art. 1 der Grundrechte des deutschen Volkes:
"Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht." Mit den
Einigungsbestrebungen von 1848 scheiterte zunächst auch der Staatsangehörigkeitsgedanke.
Dann aber tauchte er bei der Gründung des Norddeutschen Bundes nach dem
preußisch-österreichischen Kriege im Jahre 1866 wieder auf. Der Reichstag
des Norddeutschen Bundes beschloß am 1. Juni 1870 das "Bundesgesetz
über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit".
Mit der Erweiterung des Norddeutschen Bundes 1871 durch den Beitritt der
süddeutschen Staaten zum Deutschen Reich wurde dieses Gesetz Reichsgesetz.
Damit war erstmals der Begriff der deutschen Staatsangehörigkeit geschaffen.
Die heutige Bundesrepublik Deutschland versteht sich staats- und völkerrechtlich
als identisch mit dem Norddeutschen Bund, der sich 1871 zum "Deutschen
Reich" erweiterte.
Das Staatsangehörigkeitsrecht des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches
verwirklichte jedoch nicht die Vorstellungen der deutschen Nationalversammlung
vom Jahre 1848 hinsichtlich einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit.
Vielmehr stand im Vordergrund die Staatsangehörigkeit im einzelnen Bundesstaat.
Daher bestimmte das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1870: "Die Bundesbürgerschaft
wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat erworben und erlischt
mit deren Verlust." Mit der veränderten Stellung des aufstrebenden
Deutschen Reiches in der Welt war das Gesetz von 1870 nicht mehr lange
vereinbar. Insbesondere der dort vorgesehene Verlust der Staatsangehörigkeit
nach zehn Jahren ununterbrochenen Auslandsaufenthaltes stieß bald auf
umfassende Kritik.
Nach einigen Anläufen um die Jahrhundertwende kam es schließlich 1913
zur Vorlage eines neuen Gesetzes, des "Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes"
(RuStAG), das am 1. Januar 1914 in Kraft trat. Über alle wechselnden Staatsformen
hinweg, die Deutschland seither in diesem Jahrhundert erlebt hat, ist
dieses Gesetz bis heute im großen und ganzen für die Regelung der deutschen
Staatsangehörigkeit auch in der Gegenwart gültig geblieben.
Das RuStAG ging davon aus, daß die deutsche Reichsangehörigkeit durch
die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Staate vermittelt wird. Dabei
blieb es bis zur nationalsozialistischen "Verordnung über die deutsche
Staatsangehörigkeit" vom 5. Februar 1934. Erst diese schaffte die
Staatsangehörigkeiten in den Ländern vorübergehend bis 1945 ab. Fortan
gab es nur noch die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit. Nach 1945
lebten theoretisch Länderstaatsangehörigkeiten wieder auf. So etwa die
bayerische Staatsangehörigkeit in der Bayerischen Verfassung von 1946,
die allerdings mangels Ausführungsgesetz bis heute nicht realisiert worden
ist.
Zu der gravierenden Veränderung durch die Verordnung von 1934 sollen auch
die persönlichen Erfahrungen Adolf Hitlers beigetragen haben, der ja bekanntlich
zunächst kein deutscher Staatsangehöriger war. Für seine Kandidatur bei
der Reichspräsidentenwahl im Frühjahr 1932 brauchte er jedoch die deutschen
Staatsangehörigkeit. Nach der überkommenen gesetzlichen Regelung vermittelte
die Ernennung zum Beamten eines deutschen Staates automatisch die Staatsangehörigkeit
dieses Landes und damit die deutsche Reichsstaatsangehörigkeit. Ein Versuch,
ihn zum Professor für Pädagogik an der Technischen Hochschule Braunschweig
zu ernennen, scheiterte knapp im braunschweigischen Landtag. Ersatzweise
ernannte das braunschweigische Staatsministerium dann den "Schriftsteller
Adolf Hitler" zum Regierungsrat bei der braunschweigischen Gesandtschaft
in Berlin. Dadurch wurde Hitler deutscher Staatsbürger und konnte zur
Reichspräsidentenwahl kandidieren. Im 2. Wahlgang am 10. April 1932 erreichte
er mit 13,4 Millionen Stimmen den zweiten Platz hinter Generalfeldmarschall
von Hindenburg.
Staatsangehörigkeit heißt Teilhabe am Sozialstaat
Das RuStAG von 1913 leistete in den Wirren dieses Jahrhunderts ganz erhebliche
rechtliche Dienste. Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges und dem Verlust
von umfangreichen Gebietsteilen für Deutschland bedeutete dies den Verlust
der Staatsangehörigkeit der Bewohner dieser Gebiete infolge das Versailler
Vertrages und deren Aufnahme im Falle der Option für Deutschland durch
das Deutsche Reich. Nach dem Zweiten Weltkrieg hatte das RuStAG erneut
ähnliches zu leisten.Im Unterschied zu allen früheren Regelungen darf
heute die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 des Grundgesetzes
(GG) nicht entzogen werden. Darüber hinaus gibt es den "Deutschen
im Sinne des Grundgesetzes" nach
Art 116 Abs. 1 GG. Damit sind die in den Gebieten jenseits von Oder und
Neiße lebenden Deutschen gemeint, sofern sie nach dem RuStAG die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, sowie die deutschen Volkszugehörigen (Spätaussiedler)
im Sinne des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes.
Die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit war nach 1945, auch im Zuge
der zunehmenden Spaltung Deutschlands, das wichtigste verbliebene staatsrechtliche
Band. Noch die erste gesamtdeutsch angelegte DDR-Verfassung von 1949 stellte
in ihrem Artikel 1 fest: "Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit."
Mit dem Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der DDR" von 1967
brach die DDR ihre eigene Verfassung. In der nachfolgenden sozialistischen
Verfassung der DDR von 1968 strich die SED dann die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit
aus dem Text.
Bei der Prüfung des Grundlagenvertrages mit der DDR hatte das Bundesverfassungsgericht
1973 Gelegenheit, umfassend den Rechtsstatus Gesamtdeutschlands darzulegen
und stellte insbesondere die Fortgeltung der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit
fest. Die Bundesrepublik Deutschland wurde verpflichtet, jeden Bürger
der DDR, der in den Schutzbereich der Bundesrepublik und ihrer Verfassung
gerät, nach Art. 116 Abs. 1 und 16 GG als Deutschen wie jeden Bürger der
Bundesrepublik zu behandeln.
Im sogenannten "Teso-Beschluß" 1987 vertiefte das Gericht seine
Erkenntnisse zur deutschen Staatsangehörigkeit. Aus der Präambel des Grundgesetzes
bekräftigten die Richter das Wahrungsgebot für die Einheit Deutschlanes
und fuhren fort: "Aus dem Wahrungsgebot folgt insbesondere die verfassungsrechtliche
Pflicht, die Idendität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten. Die Wahrungspflicht
gebietet es auch, die Einheit des deutschen Volkes als des Trägers des
völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zukunftsgerichtet
auf Dauer zu bewahren." Diese grundsätzlichen Feststellungen des
Verfassungsgerichts haben ihre rechtliche Wirkung nicht mit dem Beitritt
der DDR zur Bundesrepublik verloren, sondern wirken weiter in die gegenwärtige
Diskussion über eine eventuelle Ausweitung der deutschen Staatsangehörigkeit
auf Fremde. Nach der deutschen Rechtsordnung haben die Entscheidungen
des höchsten deutschen Gerichts nämlich Gesetzeskraft.
Sowohl das RuStAG 1913 als auch das Grundgesetz haben davon abgesehen,
den Begriff der "Staatsangehörigkeit" zu definieren, sie haben
dies der Rechtsprechung überlassen. "Auch der Internationale Gerichtshof"
hat sich hierzu in Urteilen geäußert. So in einem Urteil vom 6. April
1955: "Die Staatsangehörigkeit ist ein rechtliches Band, das die
Tatsache einer sozialen Zugehörigkeit, einer echten Verbundenheit von
Existenzen, Interessen und Empfehlungen sowie des Bestehens gegenseitiger
Rechte und Pflichten zur Grundlage hat. Sie ist sozusagen der juristische
Ausdruck der Tatsache, daß die Einzelperson, der sie verliehen wird, in
Wirklichkeit eine engere Verbindung mit der Bevölkerung des die Staatsangehörigkeit
verleihenden Staates hat als mit der eines jeden anderen Staates."
Rechtspflicht, die Identität des Staatsvolkes zu erhalten
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht knüpft an die Abstammung (Ius sanguinis)
an. Dies ist keineswegs ethnisch oder gar "völkisch" zu verstehen.
Es besagt vielmehr, daß die Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger ihrerseits
wieder deutsche Staatsangehörige sind. Der Staat Preußen hatte Millionen
Staatsangehöriger polnischer Nationalität, die im ganzen Reichsverband
Freizügigkeit wie jeder andere deutsche Staatsangehörige genossen. Ihre
Abkömmlinge sind ebenfalls deutsche Staatsangehörige. So kommt es auch
dazu, daß zum Beispiel in Oberschlesien Hunderttausende der Einwohner
neben dem polnischen Paß auch einen deutschen Paß besitzen.
Während bis vor einigen Jahrzehnten mit der Staatsangehörigkeit vornehmlich
Wehrpflicht und Wahlrecht verknüpft waren, hat sich dies in der Gegenwart
mit der rückläufigen Bedeutung dieser beiden Institute stark gewandelt.
Während noch der Vertreter der Reichsregierung bei der Begründung des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913 im Reichstag die "Staatsangehörigkeit"
als ein "ideales, aber im übrigen wertloses Gut" bezeichnete,
vermittelt diese heute ein gesichertes Aufenthaltsrecht und damit ein
Teilhaberecht am Sozialstaat. Sie ist zu einer Art kostenlosen Anteilsschein
am Ertrag eines florierenden Unternehmens geworden, der darüber hinaus
wie Eigentum vererbbar ist, ohne daß dem Träger daraus zusätzliche Pflichten
entstehen. Hierzu paßt durchaus, was Georg Jellinek bereits 1906 formuliert
hat: "Wir sind heute ein sattes Volk, dem es Unbehagen verursacht,
den großen Problemen des Staatslebens auf den Grund zu blicken, und wir
begnügen uns damit, die politischen Tagesaufgaben in alltäglicher Weise
zu behandeln."
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