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Was wird aus einem polnischen Reprivatisierungsgesetz ?

Rudi Pawelka, Bundesvorsitzender der Landsmannschaft Schlesien
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Enteignungen durch ein kommunistisches Regime rückgängig zu machen, ist ein schwieriges Unterfangen. Die Reprivatisierung in den neuen Bundesländern bietet dafür ein Beispiel. Ungerechtigkeiten sind meist schon durch ein Gesetz vorgegeben, weil durch generelle Regelungen nicht alle Einzelfälle vorausgesehen und berücksichtigt werden können. Wenn dann noch politische Gesichtspunkte der Gerechtigkeit übergeordnet werden, wie dies bei der Gesetzgebung zur Rückübertragung von Immobilien an die Alteigentümer in Mitteldeutschland erfolg( ist, wird vieles völlig unverständlich.

Denn wer versteht die Regelungen über die Mauergrundstücke oder über die Enteignungen durch die Sowjets bis 19492 Sie müssen zu Recht als ein Schlag gegen den Gerechtigkeitssinn empfinden werden. Eine gesteigerte Form des Unrechts ist jedoch gegeben, wenn die Rückgabe enteigneter Irrmobilien von der Herkunft oder Abstammung abhängig gemacht wird, so wie dies gegenwärtig in den ehemals kommunistischen EU Beitrittskandidaten der Fall ist. Deshalb ist zu fragen, was diese Länder gegenwärtig unternehmen, um ihr Rechtssystem auf EU Reife zu verändern.So befasste sich der polnische Sejm bereits in den ersten beiden Legislaturperioden nach der Wende mit einem Reprivatisierungsgesetz, kam aber zu keinem Ergebnis. In der jetzt laufenden Periode wurde ein Gesetzentwurf am 06. und 07.10.1999 durch das Parlament erörtert und danach an einen Sonderausschuss zur weiteren Behandlung überwiesen.

Die Arbeiten in diesem Gremium sind noch nichtabgeschlossen. In dem eingebrachten Gesetzentwurf war die Bestimmung enthalten, dass eine Rückgabe an die ehemaligen Eigentümer nur an Personen erfolgen sollte, die zum Zeitpunkt des Verlustes des Vermögens im Besitz der polnischen Staatsangehörigkeit waren. Damit wären alle Deutschen in der Heimat ausgeschlossen. Wie zu hören war, soll der Gesetzentwurf inzwischen nach Interventionen vor allem der deutschen Vertreter im Sejm dahingehend verändert worden sein, dass das Recht auf Entschädigungen auch der autochthonen Bevölkerung von Warmien, Masuren, Pommern, Großpolen, Niederund Oberschlesien, eingeräumt wird. Bei dieser Formulierung fragt sich, was unter „autochthoner Bevölkerung` am Ende zu verstehen ist, vor allem, ob dieser Vorschlag in der parlamentarischen Abstimmung Bestand hat. Bis heure ist jedenfalls noch nicht einmal abzusehen, wann der Ausschuss seine Arbeiten abschließen wird.Der für die EU-Erweiterung zuständige EU Kommisar Verheugen ließ im Vorfeld verlauten, dass die Bestimmungen des Gesetzentwurfs auf keinen Fall mit europäischem Recht konform gehen. Es bleibt also die Hoffnung. Ob diese Hoffnung auch für die Vertriebenen gilt, muss zunächst bezweifelt werden. Das Ziel kann allerdings nur sein, zumindest Lösungen wie mit Slowenien, Ungarn oder Estland zu finden.
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Schlesische Notizen
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Vor zehn Jahren: Land Schlesien. In der „Görlitzer Zeitung", Regionalausgabe der „Sächsischen Zeitung" in Dresden wird an das politische Geschehen vor zehn Jahren erinnert: „Mit einem Brief an den Koordinierungsausschuss für die Bildung des Landes Sachsen hat sich die Leitung der Evangelischen Kirche des Görlitzer Kirchengebietes an der Diskussion um den Verfassungsentwurf beteiligt. Darin fordert sie, dass sich das Land Sachsen mit seiner territorialen Neugliederung auch der schlesischen Geschichte stellen muss. Die Kirchenleitung tritt nicht für ein Bundesland Schlesien oder einen schlesischen Regierungsbezirk ein, hält aber eine geschlossene Aufnahme des in Deutschland verbliebenen Teils Schlesiens in das Land Sachsen erforderlich." Damit wird an die Diskussion im Jahre 1990 erinnert, Niederschlesien mit einem Doppelnamen Sachsen-Niederschlesien oder auch als eigenes Bundesland zu konstituisieren. Im Norden Deutschlands ist dies bekanntlich mit Mecklenburg-Vorpommern gelungen, Pommern im Namen festzuschreiben. Da es in Niederschlesien, gemeint ist der „Görlitzer Zipfel", nur etwa 330 bis 360 000 Schlesier gibt, könne ein Vergleich mit 600 000 Pommern in Vorpommern nicht gezogen werden. In der Verfassung des Freistaates Sachsen ist jedoch Schlesien ausdrücklich genannt, eingeschlossen das Recht, die schlesische Flagge zu zeigen.

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Also doch: Holocaust und die Vertreibung in einem Atemzug genannt. In dem soeben erschienenen Buch von Michael Schwelien über „Joschka Fischer. Eine Karriere" wird der gegenwärtige Bundesaußenminister Joseph (so im Bundestagshandbuch) Fischer mit diesem Satz zitiert: „Darauf anspielend, dass seine eigene Familie vertrieben wurde und Angehörige der Familie von Madelaine AIbright Opfer des Holocaust wurden, sagte Fischer zur amerikanischen Außenministerin: „Wir beide sind den aus dem Kosovo vertriebenen Albanern besonders verpflichtet, weil wir ja beide selbst Opfer ethnischer Bereinigungen sind"! Der deutsche Außenminister ist 1952 in Frankfurt am Main geboren, aber seine Eltern, auf die sich der Außenminister heute gelegentlich gern beruft, sind vertriebene Ungarndeutsche.

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Zwei Kardinäle bei den Deutschen in Breslau. Zuerst war Kardinal Joachim Meisner, 1933 in Breslau, im eingemeindeten Stadtteil Lissa geboren, aus Anlass seines 25 jährigen Bischofsjubiläums der feierliche begrüßte Zelebrant eines festlichen Pontifikalamtes in der Kapelle der Hedwigsschwestern. Hier wird jeden Sonntag um 10 Uhr ein deutschsprachiger Gottesdienst für die Landsleute in Breslau (und für die Besucher aus der Bundesrepublik Deutschland) abgehalten. In seiner Predigt erinnert der Kardinal an die hl. Hedwig als die Schutzpatronin Schlesiens und an Edith Stein, „die Frau mit dem großen Verstand°, wie Pater Gerhard Leisner, der für die deutschen Gottesdienste in Niederschlesien Verantwortliche, berichtet. Ein Monat danach war Kardinal Henryk Gulbinowicz, der Erzbischof von Breslau, Zelebrant des Gottesdienstes. Anlass war der Tag der Priesterweihe vor 50 Jahren. „Der Gottesdienst', so heißt es im Bericht des Franziskanerpaters Leisner, „wurde in drei Sprachen gehalten: lateinisch, deutsch und polnisch."

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Wiederholung des Schweigegebotes der Bundesregierung. In einer der vielen Antworten, die Ulla Jelpke, Bundestagsabgeordnete der SED-Nachfolgepartei PDS, von der Bundesregierung fordert, steht wenig Erfreuliches. 1. „Die Bundesregierung hält (zwar) an der Auffassung fest, dass die Vertreibung von deutschen nach dem Zweiten Weltkrieg völkerrechtswidrig war°, aber fügt sogleich hinzu, dass die „Beziehungen (zu unseren östlichen Nachbarn) nicht mit aus der Vergangenheit herrührenden politischen und rechtlichen Fragen belastet werden". z. „Ein „Menschenrecht auf Heimat" ist im Völkerrecht umstritten. Nimmt man sein Bestehen an, so hat es sich jedenfalls erst in jüngster Zeit herausgebildet und wäre auf die Vertreibungen gegen Ende des Zweiten Weltkrieges und unmittelbar danach nicht anwendbar." Die Bundesregierung ist geradezu krampfhaft bemüht, ihr Schweigegebot über die Vertreibung zu legalisieren und zu begründen!

 

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Gedenktafel für August Scholtis in seinem Geburtsort im Hultschiner Ländchen. August Scholtis, 1901 in Bolatitz geboren, 1969 in Berlin gestorben, wurde aufgrund der Initiative der Deutschen Freundschaftskreise in dem heute tschechischen Hultschiner Ländchen mit einer Gedenktafel und durch eine Büste in einer feierlichen Gedenkfeier geehrt. Anwesend war auch der Geschäftsführer des Bezirkes Kattowitz der Deutschen Freundschaftskreise aus dem benachbarten Ratibor, Dr. Joseph Gonschior, es sang der Eichendorff-Chor Ratibor, der vor kurzem sein zehnjähriges Bestehen feiern konnte. 

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Konrad Bloch, Nobelpreisträger für Medizin 1964 verstorben. Konrad Bloch ist 1911 in Neisse geboren, begann sein Studium der Chemie in München, wurde durch die Nationalsozialisten zur Emigration gezwungen und in den USA an der berühmten Harvard-Universität Professor für Biochemie. Den Nobelpreis erhielt er für das Fach Medizin. Am 15. Oktober 2000 ist Konrad Bloch im Alter von 88 Jahren gestorben.

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SN

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Polens Zugang zur EU   - wann und wie ?
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Dr. Herbert Hupka

I.

Plötzlich hatte der Kommissar, der verantwortlich ist für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union, Günter Verheugen, ein Plebiszit über den Zutritt der Anwärter auf die EU-Mitgliedschaft vorgeschlagen. Es sollten die Neuzugänge von einem demokratischen Votum bestätigt werden. Gleichzeitig wurde von Verheugen nachträglich bedauert, dass über die Einführung der neuen europäischen Währung, des EURO, nicht durch eine Volksbefragung entschieden worden sei. Man hat diesen wohl etwas eigenwillig betriebenen Vorstoß des Brüsseler Kommissars als die Errichtung einer Barriere, zumindest aber als eine beabsichtigte Verzögerung der Neuzugänge aufgefasst. Fast täglich erreichen uns die Nachrichten, dass einer der EU-Anwärter, Polen, sich schlecht behandelt und nicht richtig verstanden fühlt.

II.

Unter den ersten sechs Beitrittskandidaten ist die Republik Polen mit nahezu 40 Millionen Einwohnern das größte Land. Und es versäumt auch nicht, gerade deswegen auf seine Ausnahmeposition zu pochen. Zu den anderen fünf Kandidaten der ersten Welle zählen Tschechien, Ungarn, Slowenien, Estland und Zypern. Es könnte durchaus sein, so wurde in Brüssel Polen verdeutlicht, allerdings mehr in Zwischentönen als in brutaler Direktheit, dass Polen noch in vielen der zu erbringenden Vorleistungen und Anpassungsprozeduren nachhinke. Die Folge könnte sein, dass Polen nicht unter den ersten Sechs dabei ist. Dies scheint im Augenblick wieder ausgeräumt zu sein. Aber da gibt es die ständige Diskussion über das Datum des Beitritts zur Europäischen Union. Das Zahlenspiel reicht inzwischen von 2002 bis 2005, ja sogar bis 2007. Erregung unter den anderen EU-Anwärtern wurde ausgelöst, als man davon gesprochen hat, die zu erfüllenden Bedingungen für einen Beitritt im Falle Polens niedriger anzusetzen oder gar ganz aufzuheben. Gleiches Recht für alle, niemand darf bevorzugt werden, so wie andererseits Polen Wert darauf legt, nicht benachteiligt zu werden. Man sollte jedoch, dies ist wiederholt aus Warschau in Richtung Brüssel zu vernehmen, die Besonderheit der Rolle Polens im künftigen Europa respektieren.Etwas Solidarität von Seiten der EU täte gut', so argumentierte Leszek Balcerowicz kürzlich in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung". Er ist Vorsitzender der Freiheitsunion, der eigentlichen Europa Partei, bis vor kurzem war er stellvertretender polnischer Ministerpräsident. Gemeint ist die Neuordnung der polnischen Agrarwirtschaft und die Beschaffung von Arbeitsplätzen als Folge der dringend notwendigen Umstellung des Agrarmarktes. Der hier sich manifestierende Grundsatz: Die EU muss sich schon dafür anstrengen, damit wir Polen Mitglied der EU werden!

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III.

Leider sind sowohl deutsche als auch polnische Vorbehalte im Gespräch, wenn es um Polens Beitritt zur EU geht. Während der inzwischen schon zum Ritual gewordenen offiziellen Begegnungen, nach Möglichkeit auf höchster Ebene, wird nicht darüber gesprochen, denn man will Schönwetter verbreiten. Auf der deutschen Seite geht es um eine angeblich drohende Überschwemmung mit polnischen Arbeitskräften, wenn Polen EU-Mitglied ist. Balcerowicz hat dies „irrational übertrieben" genannt, wenn deutscherseits von einer drohenden massenhaften Zuwanderung nach dem Tage X gesprochen wird. Dies ist übrigens auch die Auffassung der gegenwärtigen Oppositionspartei, der SLD, (morgen wahrscheinlich stärkste Regierungspartei?), als die Sprecher der ostdeutschen Landsmannschaften diese Frage während ihrer drei Begegnungen seit 1998 erörterten.Das andere große Thema betrifft uns Deutsche, es ist die Frage des Rechts auf die Heimat, die Frage der Freizügigkeit. Aus Brüssel war zu hören, dass man seitens der polnischen Unterhändler an eine Ausnahmeregelung von bis zu 18 Jahren denkt, um auf diese Weise die Freizügigkeit und die Berufung auf das Recht auf die Heimat zu verhindern! Auch in diesem Punkt stimmten die Repräsentanten der SLD den Sprechern der Vertriebenen bei ihrem Nein zu derartigen Ausnahmeregelungen zu. Aber eine Opposition tut sich darin wohl leichter.

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IV.

Weil in der Bundesrepublik Deutschland, vor allem vom Deutschen Gewerkschaftsbund auf die Vorbehalte bezüglich der polnischen Arbeitskräfte gepocht wird, ist zum einen die gegenwärtige Bundesregierung bereit, darauf einzugehen, und zum anderen dann auch willens, den polnischen Vorbehalten zum Nachteil der Inanspruchnahme des Rechts auf die Heimat und der Freizügigkeit zuzustimmen.Leider laufen die erreichbaren Nachrichten auch dahin, dass die derzeitige Opposition (CDU/CSU und FDP) dem einen wie dem anderen Vorbehalt nicht gerade wirkungsvoll widerspricht! Aber es muss gefordert werden, dass der Beitritt Polens nicht mit Vetos und unüberwindbaren Barrieren verbunden wird. Die Medien schweigen sich (aber zustimmend) aus, im vorauseilendem Gehorsam gegenüber der Bundesregierung und den Tendenzen in der Republik Polen.

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V.

Nicht anders verhält es sich, sobald von den Sprechern der Vertriebenen - wer täte es sonst! -die zwischen den beiden Nach­barn offenen Fragen thematisiert werden. Bundeskanzler Gerhard Schröder hat zum Tag der Heimat am 3. September in Berlin den Satz wiederholt, dass die aus der jüngsten Vergangenheit herrührenden offenen Fragen eben keine offenen Fra­gen mehr sind, dass deshalb über all die­se Fragen nicht mehr gesprochen wird. Das heißt, der Schlussstrich, wie ihn die kommunistische Diktaturgezogen hat, gilt. Es darf nicht über die Aufarbeitung des Verbrechens der Vertreibung, nicht über die offene Frage des Eigentums, und sei es eine moralische und politische Verur­teilung des Eigentumsentzugs, nicht über die Verurteilung von Schuldigen, nicht über das Recht auf die Heimat, nicht über dop­pelte Ortsnamen in der Heimat der Ver­triebenen, wo immerhin heute etwa 800 000 Deutsche leben, gesprochen werden. Aber es gehört zur europäischen Wertegemeinschaft, dass es keine Tabus geben darf, dass Probleme als solche erkannt und einer Lösung zugeführt werden, dass bewusstes Verschweigen sowohl als Unehrlichkeit wie auch als bewusstes Täuschungsmanöver bezeichnet werden muss. Dieses Verschweigen gehört mit zu den Vorbehalten, die sich zur Zeit mit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union verbinden.

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VI.

Mit Ausnahmeregelungen und Ängsten, einmal vor polnischen Arbeitskräften, das andere Mal vor Deutschen, die das Recht auf die Heimat in Anspruch nehmen könnten, lässt sich das zukünftige Europa nicht bauen. In Polen wird seit langem innenpolitisch viel Stimmung gegen Europa gemacht, und das ist nur zu beklagen, aber es darf auch nicht dahinkommen, dass mit Vorurteilen, Vorbehalten und Schweigegebot die zukünftige Zugehörigkeit Polens zur Europäischen Union bereits im Vorfeld auf das schwerste belastet wird.

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"Recht auf Heimat"
Art. 19 des Entwurfes der EU - Grundrechtscharta reicht nicht aus

BdV-Präsidentin Erika Steinbach, MdB hat sich in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Grundrechtskonvents, Bundespräsident a.D. Roman Herzog mit der Bitte gewandt, das Menschenrecht auf die Heimat in der Europäischen Grundrechtscharta zu verankern. Die BdV-Präsidentin stellte fest:
 

„Die Entwicklung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird von uns mit großem Interesse begleitet. Dabei geht es uns insbesondere darum, dass das Menschenrecht auf die Heimat in der Europäischen Grundrechtscharta verankert wird. Der im Entwurf der Europäischen Grundrechtscharta enthaltene Artikel 19 Abs. 1 reicht dafür nach unserer Auffassung nicht aus.

Mit unserem Vorschlag beziehen wir uns auf den Beschluss der UN-Menschenrechtskommission vom 17. April 1998 Decision 1998 1106 - in dem die Formulierungen der Unterkommission für Diskriminierungsverhütung und Minderheitenschutz in der Entschließung „Freedom of movement and population transfer" vom 28. August 1997 ungeändert übernommen wurden.

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Einschlägig sind Artikel 4 und 8, die wie folgt lauten:

Artikel 4

1. Jeder Mensch hat das Recht, in Frieden, Sicherheit und Würde in seiner Wohnstätte, in seiner Heimat und in seinem Land zu verbleiben.

z. Niemand darf dazu gezwungen werden, seine Wohnstätte zu verlassen.

3. Die Verbringung einer Bevölkerung oder von Bevölkerungsteilen darf nicht angeordnet, angeregt oder durchgeführt werden, es sei denn, ihre Sicherheit oder zwingende militärische Gründe verlangen es.

Alle auf diese Weise verbrachten Personen haben das Recht, unmittelbar nach Beendigung der Umstände, die ihren Ortswechsel erzwungen haben, zu ihren Wohnstätten, in ihre Heimat oder an ihre Herkunftsorte zurückzukehren.


Artikel 8

  Jeder Mensch hat das Recht, in freier Entscheidung und in Sicherheit und Würde in das Land seiner Herkunft sowie innerhalb dessen an den Ort seiner Herkunft oder freien Wahl zurückzukehren. 

Die Ausübung des Rückkehrrechts schließt das Recht der Opfer auf angemessene Wiedergutmachung nicht aus, einschließlich der Rückgabe von Gütern, die ihnen im Zusammenhang mit dem oder als Ergebnis des Bevölkerungstransfers entzogen wurden, Entschädigung für jegliches Eigentum, das ihnen nicht zurückgegeben werden kann und allfällig andere völkerrechtlich vorgesehene Reparationen.

Wir bitten daher, diese Artikel in die Europäische Grundrechtscharta zu übernehmen. Wir sind der festen Überzeugung, dass die Verankerung des Menschenrechtes auf die Heimat notwendig und geeignet ist, Verletzungen dieses Menschenrechtes zu verhindern bzw. zu heilen und damit einen Beitrag für Frieden und Einheit in Europa zu leisten."


Art. 19 des Entwurfes der EU-Grundrechtscharta lautet:

Artikel 19

Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung 1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.

2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm die Todesstrafe, Folter oder andere unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht.

Präsidium und Bundesvorstand des BdV hatten bereits auf ihrer letzten Bundesversammlung und der letzten Bundesvorstandssitzung eine Entschließung verabschiedet, in der sich der BdV dafür einsetzt, das Recht auf die Heimat in die Charta der Grundrechte der EU aufzunehmen.

Darin heißt es: „Das Recht, aus der angestammten Heimat nicht vertrieben zu werden, ist ein fundamentales Menschenrecht" (UNHCR am 28. Mai 1995). Das schützenswerte Rechtsgut kann wie folgt definiert werden: Heimat ist der durch Geschichte und Landschaft in seiner Eigenart geformte überschaubare und vertraute örtliche Bereich von auf Dauer angelegter selbstbestimmter Lebensgestaltung des einzelnen innerhalb bergender Gemeinschaftsbezüge.

Das Recht auf die Heimat begründet den völkerrechtlichen Anspruch auf unbehelligtes Verbleiben in der Heimat sowie auf jederzeitige unbehinderte Rückkehr in die Heimat.

 

W Str. (SN)

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vom 15.November 2000
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