TAZ Uberschritt am 5. .Januar2001

"Das Rückkehrrecht ist heilig"


"...betreffend die Situation der palästinensischen Flüchtlinge. Es wurde betont, dass diese Forderung in vollem Einklang mit der UN?Vollversammlungsresolution 194 von 1948 stehe, die besage, dass die Flüchtlinge prinzipiell das Recht erhalten müssten, in ihre Heimat zurückkehren zu können."


Soweit die zusammengefasste Aussage der besagten Zeitung.
Ich meine, für die reichen Erdölländer wäre es ein leichtes gewesen, die bereits über mehrere Generationen existierenden, palästinensischen Flüchtlingslager aufzulösen, Städte zu gründen und für Arbeit, Lohn und friedliches Nebeneinander zu sorgen. Aber die Ghettoisierung der palästinensischen Vertriebenen war vermutlich ein bewusst gewähltes Politikum.
Und was ist im nationalen Sinne bei uns "heilig"?
Haben die Väter der Deklaration zur Charta der deutschen Heimatvertriebenen 1960 nicht ebenso feierlich erklärt: "Wir wollen wie eh und je in die Heimat zurück"?
Die Politik, unsere Regierungen von Adenauer bis Schröder, haben sich wenig bis gar nicht um die Manifeste der deutschen Heimatvertriebenen geschert.
Durften sie das eventuell gar nicht?
Der Umstand, wie unser Verteidigungsminister in Bezug auf die in Europa gelagerte und verschossene "Uran?Munition" regelrecht von der westlichen Führungsmacht vorgeführt wurde, lässt auch in vielerlei anderer Hinsicht keinen anderen Schluss zu. Hier, bei dieser scheinbar nichtigen Angelegenheit, ist, wie bei vielen anderen Aspekten, die deutsche Außenpolitik betroffen. Aber das nicht nur, hier geht es um die viel wichtigere Frage unserer Souveränität.
Was wäre wohl in Paris
oder London im September vergangenen Jahres geschehen, wenn deutsche Sicherheitsexperten auf fremdem Boden einen Repräsentanten eines Drittstaaten "gefilzt" hätten? So geschehen durch amerikanische Sicherheitsleute auf dem Flughafen Frankfurt/Main.
Deutsche Proteste? Still ruht der See!
Eine Vielzahl vergleichbarer ? scheinbar nachrangiger ? Tatsachen ließen sich aneinander reihen.
Es wäre von fundamentaler Bedeutung, wenn es in Deutschland Kräfte von Gewicht gäbe, welche endlich einmal die wirklichen Bedingungen unserer scheinbaren nationalen deutschen Souveränität in aller Öffentlichkeit untersuchen würden.
Was ist mit der fortdauernden Feindstaatenklausel der UN gegen Deutschland ? gegen einen der Hauptzahler?
Drohten uns nicht die Amerikaner im Zusammenhang mit der Zwangsarbeiter?Entschädigung vor wenigen Monaten mit neuen Reparationsforderungen? Warum erfolgt keine Aufarbeitung des Vertreibungsunrechts?

Warum müssen Abiturienten im Deutschleistungskurs Hitlerreden interpretieren hingegen wissen sie später nicht, wo der Harz liegt?
Warum drängt keine Bundesregierung ernsthaft unseren Hauptverbündeten USA, endlich das einseitige und negative Deutschlandbild an amerikanischen Schulen zu unterbinden?
Warum veranlasst keine Bundesregierung die Mächte von Potsdam, sich von der, entgegen dem Wortlaut des Protokolls hingenommenen, Vertreibung und dem dazugehörenden Landraub zu distanzieren, zumindest zu entschuldigen? Meines Erachtens alles Ergebnisse unserer eingeschränkten Souveränität. Warum sind wir von so vielen Tabus umgeben, an die sich niemand traut? Warum hinterfragt niemand die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Zwei?Plus?Vier?Vertrag?
Hier ist nicht nur die Frage unserer Souveränität relevant, hier geht es auch um das Eigentum der deutschen Heimatvertriebenen.
Konkret: Die Deutschland knebelnden Bestimmungen des so genannten "Überleitungsvertrages" vom 23.10.1954, Konrad Adenauer glaubte damit unsere Souveränität erreicht zu haben, wurden 1990 bekräftigt und gelten somit weiter. Besonders schlimm: Jetzt sind die Menschen Mitteldeutschlands und ganz Berlins diesen, insbesondere für die deutschen Heimatvertriebenen, abträglichen Bestimmungen unterworfen. Sie sind nachzulesen im Bundesgesetzblatt 1990, 11, 1386 ff. und 1955, II, 406 ff. und sind der entscheidende Faktor dafür, dass die deutsche Bundesregierung uns keine Unterstützung in der Eigentums frage gewähren darf.
Keine deutsche Regierung hat hierzu ein Mandat; sie ist vielmehr an die erneut bekräftigten und zu Lasten des deutschen Volkes gehenden Bedingungen des Überleitungsvertrages gebunden.
Fazit vorstehender Überlegungen: Aufgrund fehlender deutscher Souveränität, die Fakt ist, muss vieles hingenommen werden. Die deutsche Regierung, das deutsche Parlament, das für die deutschen Heimatvertriebenen "das heilige Rückkehrrecht" reklamieren würde, wäre nicht lange im Amt.
Was dann folgen würde, lässt sich vielleicht wie folgt vermuten: Die sogenannten EU?Sanktionen gegen Österreich im vergangenen Jahr wären gegen das, was man dann Deutschland antun würde, nur ein laues Lüftchen gewesen.
Die Geschichte ist aber niemals zu Ende; sie lebt weiter. So wie Außenminister Fischer plötzlich erkennen musste, dass der Vorhang des Zeitgeistes sich zwar nur geringfügig öffnete, so wird irgend eines nahen Tages auch die Geschichte von Versailles bis zum "Überleitungsvertrag" offen in Deutschland diskutiert werden. Insofern sollte jeder deutschen Regierung zumindest die Wahrheit heilig sein.

 

Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben u.a. jedoch in Kraft:
1. Teil
Artikel 2
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder
Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschen Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

9. Teil
Gewisse Ansprüche gegen fremde Nationen und Staatsangehörige

Artikel 1
Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, ? die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1 . Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrages genannt sind sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht in der Bundesrepublik geltend machen.
Fundstelle: Bundesgesetzblätter 1990, II S. 1386 ff. und 1955, II, S. 406 ff.

Peter Großpietsch