TAZ Uberschritt am 5. .Januar2001
"Das Rückkehrrecht
ist heilig"
"...betreffend die Situation der palästinensischen
Flüchtlinge. Es wurde betont, dass diese Forderung in vollem
Einklang mit der UN?Vollversammlungsresolution 194 von 1948
stehe, die besage, dass die Flüchtlinge prinzipiell das
Recht erhalten müssten, in ihre Heimat zurückkehren
zu können."
Soweit die zusammengefasste Aussage der besagten Zeitung.
Ich meine, für die reichen Erdölländer wäre
es ein leichtes gewesen, die bereits über mehrere Generationen
existierenden, palästinensischen Flüchtlingslager
aufzulösen, Städte zu gründen und für Arbeit,
Lohn und friedliches Nebeneinander zu sorgen. Aber die Ghettoisierung
der palästinensischen Vertriebenen war vermutlich ein bewusst
gewähltes Politikum.
Und was ist im nationalen Sinne bei uns "heilig"?
Haben die Väter der Deklaration zur Charta der deutschen
Heimatvertriebenen 1960 nicht ebenso feierlich erklärt:
"Wir wollen wie eh und je in die Heimat zurück"?
Die Politik, unsere Regierungen von Adenauer bis Schröder,
haben sich wenig bis gar nicht um die Manifeste der deutschen
Heimatvertriebenen geschert.
Durften sie das eventuell gar nicht?
Der Umstand, wie unser Verteidigungsminister in Bezug auf die
in Europa gelagerte und verschossene "Uran?Munition"
regelrecht von der westlichen Führungsmacht vorgeführt
wurde, lässt auch in vielerlei anderer Hinsicht keinen
anderen Schluss zu. Hier, bei dieser scheinbar nichtigen Angelegenheit,
ist, wie bei vielen anderen Aspekten, die deutsche Außenpolitik
betroffen. Aber das nicht nur, hier geht es um die viel wichtigere
Frage unserer Souveränität.
Was wäre wohl in Paris
oder London im September vergangenen Jahres geschehen, wenn
deutsche Sicherheitsexperten auf fremdem Boden einen Repräsentanten
eines Drittstaaten "gefilzt" hätten? So geschehen
durch amerikanische Sicherheitsleute auf dem Flughafen Frankfurt/Main.
Deutsche Proteste? Still ruht der See!
Eine Vielzahl vergleichbarer ? scheinbar nachrangiger ? Tatsachen
ließen sich aneinander reihen.
Es wäre von fundamentaler Bedeutung, wenn es in Deutschland
Kräfte von Gewicht gäbe, welche endlich einmal die
wirklichen Bedingungen unserer scheinbaren nationalen deutschen
Souveränität in aller Öffentlichkeit untersuchen
würden.
Was ist mit der fortdauernden Feindstaatenklausel der UN gegen
Deutschland ? gegen einen der Hauptzahler?
Drohten uns nicht die Amerikaner im Zusammenhang mit der Zwangsarbeiter?Entschädigung
vor wenigen Monaten mit neuen Reparationsforderungen? Warum
erfolgt keine Aufarbeitung des Vertreibungsunrechts?
Warum müssen Abiturienten im Deutschleistungskurs
Hitlerreden interpretieren hingegen wissen sie später nicht,
wo der Harz liegt?
Warum drängt keine Bundesregierung ernsthaft unseren Hauptverbündeten
USA, endlich das einseitige und negative Deutschlandbild an
amerikanischen Schulen zu unterbinden?
Warum veranlasst keine Bundesregierung die Mächte von Potsdam,
sich von der, entgegen dem Wortlaut des Protokolls hingenommenen,
Vertreibung und dem dazugehörenden Landraub zu distanzieren,
zumindest zu entschuldigen? Meines Erachtens alles Ergebnisse
unserer eingeschränkten Souveränität. Warum sind
wir von so vielen Tabus umgeben, an die sich niemand traut?
Warum hinterfragt niemand die Geschehnisse im Zusammenhang mit
dem Zwei?Plus?Vier?Vertrag?
Hier ist nicht nur die Frage unserer Souveränität
relevant, hier geht es auch um das Eigentum der deutschen Heimatvertriebenen.
Konkret: Die Deutschland knebelnden Bestimmungen des so genannten
"Überleitungsvertrages" vom 23.10.1954, Konrad
Adenauer glaubte damit unsere Souveränität erreicht
zu haben, wurden 1990 bekräftigt und gelten somit weiter.
Besonders schlimm: Jetzt sind die Menschen Mitteldeutschlands
und ganz Berlins diesen, insbesondere für die deutschen
Heimatvertriebenen, abträglichen Bestimmungen unterworfen.
Sie sind nachzulesen im Bundesgesetzblatt 1990, 11, 1386 ff.
und 1955, II, 406 ff. und sind der entscheidende Faktor dafür,
dass die deutsche Bundesregierung uns keine Unterstützung
in der Eigentums frage gewähren darf.
Keine deutsche Regierung hat hierzu ein Mandat; sie ist vielmehr
an die erneut bekräftigten und zu Lasten des deutschen
Volkes gehenden Bedingungen des Überleitungsvertrages gebunden.
Fazit vorstehender Überlegungen: Aufgrund fehlender deutscher
Souveränität, die Fakt ist, muss vieles hingenommen
werden. Die deutsche Regierung, das deutsche Parlament, das
für die deutschen Heimatvertriebenen "das heilige
Rückkehrrecht" reklamieren würde, wäre nicht
lange im Amt.
Was dann folgen würde, lässt sich vielleicht wie folgt
vermuten: Die sogenannten EU?Sanktionen gegen Österreich
im vergangenen Jahr wären gegen das, was man dann Deutschland
antun würde, nur ein laues Lüftchen gewesen.
Die Geschichte ist aber niemals zu Ende; sie lebt weiter. So
wie Außenminister Fischer plötzlich erkennen musste,
dass der Vorhang des Zeitgeistes sich zwar nur geringfügig
öffnete, so wird irgend eines nahen Tages auch die Geschichte
von Versailles bis zum "Überleitungsvertrag"
offen in Deutschland diskutiert werden. Insofern sollte jeder
deutschen Regierung zumindest die Wahrheit heilig sein.
Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages
bleiben u.a. jedoch in Kraft:
1. Teil
Artikel 2
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische,
gerichtliche oder
Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder
auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt
worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem
Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung
mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt
worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne
Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen,
gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige
nach innerstaatlichem deutschen Recht begründete oder festgestellte
Rechte und Verpflichtungen.
9. Teil
Gewisse Ansprüche gegen fremde Nationen und Staatsangehörige
Artikel 1
Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland
dürfen deutsche Staatsangehörige, ? die der Herrschaftsgewalt
der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die
Erklärung der Vereinten Nationen vom 1 . Januar 1942 unterzeichnet
haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand
waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrages
genannt sind sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche
irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von
den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung
in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945
wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden
sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht
in der Bundesrepublik geltend machen.
Fundstelle: Bundesgesetzblätter 1990, II S. 1386 ff. und
1955, II, S. 406 ff.
Peter Großpietsch